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Text gilt ab: 01.09.2024

5.   Hilfsmittel bei der Abiturprüfung

1Die für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase der Oberstufe unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel dürfen – mit Ausnahme von Nr. 1.2, 1.3 und 1.12 – auch in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (einschließlich etwaiger Vorbereitungszeit) verwendet werden. 2Dies gilt nicht für den Prüfungsteil A der schriftlichen Abiturprüfung aus der Mathematik, bei dem die Verwendung von Hilfsmitteln ausgeschlossen ist. 3Stochastische Tabellen gemäß Nr. 1.11 dürfen nur bis einschließlich des Prüfungsjahrs 2027 verwendet werden.
4Bezüglich Nr. 1.2, 1.3 und 1.12 gelten folgende Regelungen:

5.1  

Ländergemeinsame Lektüren im Fach Deutsch gemäß Nr. 1.2 dürfen ausschließlich in der schriftlichen Abiturprüfung, nicht in der mündlichen als Hilfsmittel verwendet werden.

5.2  

Ein modulares Mathematiksystem gemäß Nr. 1.3 darf nur in der MMS-Abiturprüfung in Mathematik verwendet werden; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen.

5.3  

Im Fach Chemie darf in der Abiturprüfung eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen sowie ausschließlich das Periodensystem der Elemente verwendet werden, das in den für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen enthalten ist.