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Text gilt ab: 01.09.2023

4.   Verwendung von Hilfsmitteln bei unangekündigten Leistungsnachweisen

1Auch bei unangekündigten Leistungsnachweisen hat die Lehrkraft – soweit die Verwendung von Hilfsmitteln nicht ausgeschlossen wurde – auf den Grundsatz der Chancengleichheit zu achten. 2Dies bedeutet insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler wissen müssen, dass mit den besagten Hilfsmitteln gearbeitet wird.