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Text gilt ab: 01.09.2023

2.   Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

1Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:

2.1  

In allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;

2.2  

in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Politik und Gesellschaft, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;

2.3  

bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 11, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
2Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.