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Text gilt ab: 01.08.2023

6.  

1Die Ministerialbeauftragten sind auch für Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), einschließlich der Studienkollegs zuständig. 2Die Zuständigkeit für Gesamtschulen betreffend wird auf die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.