Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

2.  

1In jedem Regierungsbezirk wird vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für die Gymnasien bestellt. 2Für den Regierungsbezirk Oberbayern wird je eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für München, Oberbayern-Ost und Oberbayern-West bestellt.