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Text gilt ab: 01.08.2023

10.  

1Die Ministerialbeauftragten vertreten sich wie folgt:
wechselseitig: Oberbayern-Ost/Niederbayern
wechselseitig: Mittelfranken/Oberpfalz
wechselseitig: Oberfranken/Unterfranken
für München: Oberbayern-West
für Oberbayern-West: Schwaben
für Schwaben: München
2Die Ministerialbeauftragten vertreten sich entsprechend bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei Beschwerden gegen eigene Entscheidungen. 3Die Bestellung einer weiteren Vertreterin bzw. eines weiteren Vertreters regelt jede bzw. jeder Ministerialbeauftragte für ihren bzw. seinen Aufsichtsbezirk.