Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

4.  

1In jedem Regierungsbezirk wird vom Staatsministerium eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für Realschulen bestellt. 2Für den Regierungsbezirk Oberbayern wird je eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für München, Oberbayern-Ost und Oberbayern-West bestellt.