Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

2.  

1Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. 2Das Staatsministerium kann den Ministerialbeauftragten auch Aufgaben zuweisen, die über ihren Aufsichtsbezirk hinausreichen. 3Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.