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Text gilt ab: 07.02.1996

1.1 

Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind gemäß § 2 Abs. 1 VSO an der Grundschule an, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Winterstandort) haben. Diese Schule ist die Stammschule für die Schülerin oder den Schüler während der Zeit des Besuchs der Grundschule und der Hauptschule, solange die Familie dort ihren Winterstandort hat.