Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2023

3. Teilnahme

3.1 Teilnehmende Schülerinnen und Schüler

1Alle Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schule besuchen, können grundsätzlich in die Mittagsbetreuung aufgenommen werden. 2Ob ihre Teilnahme förderfähig ist, bestimmt sich nach Nr. 3.4. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger der Mittagsbetreuung – im Benehmen mit der Schulleitung – insbesondere auf der Grundlage pädagogischer, familiärer und sozialer Gesichtspunkte.
4An eingerichteten Gruppen der Mittagsbetreuung können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen – insbesondere der am Schulstandort bestehenden Mittelschule – teilnehmen, sofern für diese kein Ganztagsangebot zur Verfügung steht und ihre Teilnahme im pädagogischen Konzept entsprechend berücksichtigt wird. 5In diesem Fall ist bei der Planung und Durchführung der Mittagsbetreuung über die Absprache zu den Teilnahmemodalitäten hinaus ein Zusammenwirken der jeweiligen Schulen vorzusehen, damit ein entsprechender gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt werden kann.
6Die Aufnahmekapazität richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. 7Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Benehmen mit der Schulleitung und dem Betreuungspersonal. 8Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbarer beruflicher Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in bestehende Gruppen der Mittagsbetreuung auch während des Schuljahres ermöglicht werden.
9Kindern, die eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) besuchen, kann die Teilnahme an der Mittagsbetreuung gestattet werden. 10Die Teilnahme dieser Kinder kann bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
11Sofern der stundenplanmäßige Unterricht an einzelnen Tagen in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen früher enden muss, besteht von Seiten des Trägers keine Verpflichtung, den zeitlichen Beginn des Betreuungsangebots entsprechend früher anzusetzen. 12In diesen Fällen wird es in der Regel erforderlich sein, die an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 22 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn des Ganztagsangebots durch die Schule zu beaufsichtigen. 13Überdies besteht keine Verpflichtung, nach dem regulären Beginn des Angebots ausnahmsweise auch solche Schülerinnen bzw. Schüler zu betreuen, die für das Angebot nicht bzw. nicht an den betroffenen Tagen angemeldet sind, aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsschlusses jedoch bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden müssen.

3.2 Mindestgruppengröße

3.2.1 

1Die Mindestgröße von Mittagsbetreuungsgruppen und verlängerten Mittagsbetreuungsgruppen liegt bei zwölf Schülerinnen bzw. Schülern. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl für das Zustandekommen einer Gruppe mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde geringfügig unterschritten werden, sofern nicht bereits eine andere bestehende Gruppe die vorgesehenen Betreuungszeiten abdeckt. 3Die Bestimmung der Zahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. 4Bei der praktischen Durchführung der jeweiligen Mittagsbetreuung können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen festgelegt werden. 5Die Förderung einer Gruppe setzt die jeweilige Zuordnung mindestens einer eigenen Betreuungskraft voraus.

3.2.2 

1Insbesondere an kleinen Schulstandorten, an denen die erforderliche Mindestschülerzahl zur Einrichtung einer ersten Gruppe der Mittagsbetreuung nicht erreicht wird, kann die Durchführung einer geförderten Gruppe auch verteilt an zwei Schulstandorten mit jeweils einer Betreuungskraft ermöglicht werden. 2Hierzu sind eine entsprechende gemeinsame Antragstellung der durchführenden Träger sowie eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Regierung erforderlich. 3Die Förderung wird nur für eine Gruppe gewährt und an den von den Antragstellern bestimmten Träger durch die jeweilige Regierung ausgezahlt. 4Die weitere finanzielle Abwicklung haben die gemeinsamen Antragsteller untereinander zu vereinbaren.

3.3 Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl

1Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die sich mindernd auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen auswirken, ist die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.

3.4 Anzahl der erforderlichen Betreuungstage

Schülerinnen und Schüler können bei der Förderung der Mittagsbetreuungsgruppen nur berücksichtigt werden, wenn eine Teilnahme im folgenden Mindestumfang erfolgt:

3.4.1 Reguläre Mittagsbetreuungsgruppen gem. Nr. 1.1

Bei diesen Gruppen können alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Ermittlung der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl einbezogen werden, sofern eine regelmäßige Teilnahme an mindestens einem Tag je Unterrichtswoche in dem unter Nr. 1.1 genannten Umfang erfolgt.

3.4.2 Verlängerte Formen der Mittagsbetreuung gem. Nr. 1.2

Bei diesen Gruppen können die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Ermittlung der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl – insbesondere auch im Interesse einer wirkungsvollen pädagogischen Arbeit – dann einbezogen werden, wenn im Monatsdurchschnitt eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche und zudem jeweils bis mindestens 15.30 Uhr erfolgt.

3.5 Teilnahmeumfang

1Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Mittagsbetreuung teilnehmen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Träger einmalig oder regelmäßig eine vorzeitige Abholung von Schülerinnen und Schülern gestatten. 3Schülerinnen und Schüler, die nicht im Mindestumfang gem. Nr. 3.4 angemeldet werden oder nicht im Mindestumfang gemäß Nr. 3.4 teilnehmen, können bei der Bemessung der Förderung nicht berücksichtigt werden. 4Sofern durch vorzeitige Abholung die Mindestteilnehmerzahl gemäß Nr. 3.4 dauerhaft unterschritten wird, findet Nr. 3.3 Anwendung.

3.6 Anwesenheitslisten

1Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten entsprechend zu dokumentieren. 2Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, vom Träger für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.

3.7 Teilnehmerbeiträge

1Für die Teilnahme an Angeboten der Mittagsbetreuung können Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. 2Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein.

3.8 Masernschutz

1Die Bestimmungen des seit 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes bzw. des § 20 Abs. 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 2Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus der Schülerinnen und Schüler ist gemäß § 20 Abs. 9 IfSG vor Beginn ihrer Betreuung gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen. 3Ohne Nachweis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist ein Besuch der Mittagsbetreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht möglich.