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Text gilt ab: 28.04.2023

2. Träger

1Die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers (z. B. Gemeinde oder Stadt) oder eines freien Trägers (z. B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung (z. B. durch die Schule bei vorzeitigem Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts). 2Der jeweilige Träger ist für die Finanzierung und im Benehmen mit der Schulleitung für die Organisation der Mittagsbetreuung zuständig. 3Die Mittagsbetreuung untersteht der Schulaufsicht (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayEUG). 4Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt den staatlichen Schulämtern für Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Grundschulen, für solche an Förderschulen den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. Nr. 5 Buchst. b BayEUG).