Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2023

5. Staatliche Förderung und Antragstellung

5.1 Staatliche Förderung

Für die Durchführung und Umsetzung von Mittagsbetreuungsangeboten, die keine sonstige staatliche finanzielle Förderung erhalten, können unter den in den Nrn. 1 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden.

5.1.1 

Die Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 wird jährlich mit 4 200 Euro pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.

5.1.2 

Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2.1 wird jährlich mit 9 000 Euro pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.

5.1.3 

Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2.2 wird jährlich mit 12 000 Euro pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.

5.1.4 

Teilnehmerbeiträge der Erziehungsberechtigten sowie Zuschüsse des Trägers des Schulaufwands an einen privatrechtlichen Träger stehen einer staatlichen Förderung nicht entgegen.

5.1.5 

Um auf eine einheitliche Organisation und Verantwortung der Ganztagsangebote hinzuwirken, ist die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 und von Angeboten der (verlängerten) Mittagsbetreuung an einem Schulstandort nicht möglich.

5.1.6 

Eine Förderung gemäß den Nrn. 5.1.1 bis 5.1.3 kann zudem im Einzelfall und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Umsetzung besonderer Schulkonzepte gewährt werden.

5.1.7 

Das Staatsministerium weist den Regierungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die entsprechenden Fördermittel zu.

5.2 Antragstellung und Bewilligung

5.2.1 

1Anträge auf staatliche Förderung sind vom Träger jeweils bis zum festgesetzten Antragstermin für das darauffolgende Schuljahr über die Schulleitung und das zuständige Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung einzureichen, die die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt. 2Zu einem festgesetzten Zeitpunkt nach Schuljahresbeginn sind die tatsächlich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl der eingerichteten Gruppen über das Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung zu melden.

5.2.2 

1Der Antragstermin und der Meldetermin nach Schuljahresbeginn werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben. 2Anträge auf Förderung von Mittagsbetreuungsgruppen, die nach dem Antragstermin eingerichtet werden sollen, können nach Rücksprache mit der zuständigen Regierung im begründeten Einzelfall nur dann noch bewilligt und bei der Förderung berücksichtigt werden, falls die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

5.2.3 

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/mittagsbetreuung abgerufen werden.

5.2.4 

Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 1 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen, insbesondere, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird, ganz oder teilweise widerrufen werden.

5.2.5 

Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der Mittagsbetreuung vor Ort insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen zu überprüfen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 BayEUG).