Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2023

4. Rahmenbedingungen

4.1 Räumlichkeiten

1Die Mittagsbetreuung findet grundsätzlich in Räumlichkeiten der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden; sie unterliegen nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. 2Der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung legen im Einvernehmen geeignete Räume zur Durchführung der Mittagsbetreuung fest, wobei die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, grundsätzlich möglich ist. 3Weiterhin klären der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung gemeinsam, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) von der Mittagsbetreuung mitbenutzt werden können.
4Insbesondere eine außerschulische Nutzung der Räume hat hinter dem zur Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote notwendigen Raumbedarf zurückzustehen.
5Die Eignung von Räumlichkeiten für die Einrichtung von Angeboten der Mittagsbetreuung ist in Zweifelsfällen im Einvernehmen zwischen der Schulleitung, dem Träger der Mittagsbetreuung, dem Sachaufwandsträger der Schule und der zuständigen Schulaufsicht festzustellen, wobei die jeweilige Angebotsform zu berücksichtigen ist.

4.2 Personal

1Bei der Mittagsbetreuung wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das über die für die jeweilige Form der Mittagsbetreuung erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt.
2Der Träger der Mittagsbetreuung hat dafür Sorge zu tragen, dass das in der Mittagsbetreuung eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. 3Das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sein. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 5Zur Überprüfung dieser Voraussetzung muss der Träger vor Aufnahme der Tätigkeit ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis des eingesetzten Personals gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie der Schulleitung vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 6Die Schulleitung dokumentiert die Einsichtnahme in das Führungszeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit und vermerkt, dass zu den oben genannten Katalogstraftaten keine Eintragungen vorliegen. 7Sofern sich die betreffende Schule in privater Trägerschaft befindet, sind die Führungszeugnisse vom Träger der Mittagsbetreuung an einer privaten Grundschule dem zuständigen Staatlichen Schulamt, für solche an privaten Förderschulen der zuständigen Regierung zu übermitteln. 8Die Dokumentation der Einsichtnahme erfolgt dann seitens des Staatlichen Schulamts bzw. der Regierung.
9Die Bestimmungen des seit 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes bzw. des § 20 Abs. 9 und 10 IfSG in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 10Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus hat das Personal gemäß § 20 Abs. 9 IfSG gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen.
11Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote wird die Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Vorschriften (z. B. Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202)) empfohlen.
12Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischen Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.