Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2023

1. Ziele und Inhalte

1Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. 2Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes – BayEUG). 3Sollte der Unterricht an einzelnen Tagen ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen vorzeitig enden, ist in der Regel eine Beaufsichtigung der an der Mittagsbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn der Mittagsbetreuung durch die Schule erforderlich.
4An der Mittagsbetreuung können ausnahmsweise auch Schülerinnen und Schüler der Mittelschule teilnehmen, soweit kein anderes Ganztagsangebot zur Verfügung steht bzw. dadurch nicht ein offenes oder gebundenes Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Mittelschule in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines solchen Angebots verhindert würde.
5Das Betreuungsangebot ist mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten.
6Die Mittagsbetreuung ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen. 7Sie ist keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts, sie kann aber in Teile des Schullebens eingebunden werden. 8Das Betreuungsangebot richtet sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung der Mittagsbetreuung.
9Um das Gelingen der Mittagsbetreuung sicherzustellen, haben alle Beteiligten (Träger, Schulleitung, Lehrkräfte, Betreuungspersonal, Hausmeister, Eltern) eng zusammenzuarbeiten. 10So sind insbesondere organisatorische Absprachen mit der Schulleitung zu treffen (z. B. Raumbelegung) und diese über Änderungen bei der Durchführung der Mittagsbetreuung (z. B. dauerhafte Abmeldung von Schülerinnen und Schülern, Wechsel beim Personal, geplante Änderung beim pädagogischen Konzept) unverzüglich zu informieren. 11Für einen Austausch pädagogisch gewonnener Erkenntnisse zwischen Schule und Mittagsbetreuung ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Entbindung von der Schweige- bzw. Verschwiegenheitspflicht vorzusehen.
12Die Mittagsbetreuung wird in folgenden Formen angeboten:

1.1 Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr

1Die Mittagsbetreuung muss grundsätzlich bis 14.00 Uhr angeboten werden. 2Sie soll möglichst an allen, mindestens jedoch an vier Schultagen der Unterrichtswoche stattfinden und nahtlos an den stundenplanmäßigen Unterricht anschließen, also in der Regel frühestens ab 11.00 Uhr beginnen. 3Eine Weiterführung des stundenplanmäßigen Unterrichts im Anschluss an die Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 4Sofern mindestens an vier Schultagen der Unterrichtswoche eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht geleistet wird, kann diese Form der Mittagsbetreuung in begründeten Ausnahmefällen bereits vor 14.00 Uhr enden.
5Gelegenheit zur Anfertigung von Hausaufgaben kann geboten werden, sofern dafür geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

1.2 Verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 Uhr bzw. 16.00 Uhr

1.2.1 

1Die verlängerte Mittagsbetreuung muss bis mindestens 15.30 Uhr angeboten werden. 2Für die verlängerte Mittagsbetreuung gelten die Bestimmungen der Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorzusehen ist.

1.2.2 

Die verlängerte Mittagsbetreuung kann einen höheren Zuschuss gemäß Nr. 5.1.3 erhalten, wenn
a)
eine Betreuung grundsätzlich bis mindestens 16.00 Uhr bzw. im begründeten Einzelfall bis mindestens 15.30 Uhr gewährleistet ist und
b)
Gelegenheit zu einem Mittagessen gegeben wird und
c)
bei Antragstellung ein von dem Träger mit der Schulleitung abgestimmtes pädagogisches Konzept für die Betreuungsangebote vorgelegt wird und
d)
entweder in einem zeitlichen Umfang von mindestens vier Zeitstunden pro Woche Lern- und Förderangebote und/oder Angebote im musisch-kreativen Bereich bzw. Sport- und Bewegungsangebote für die Gruppe eingerichtet sind
oder die Gruppe an einer Förderschule eingerichtet ist.