Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und gemäß ihrem Anteil an der Maßnahme.