Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, General- und Teilsanierungsinvestitionen) zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und in der Großtagespflege im Sinne von Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG. 2Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden oder durch General- oder Teilsanierung (gemäß Nr. 2 FAZR) oder einen Ersatzneubau, der als wirtschaftlichere Alternative zur Generalsanierung durchgeführt wird, erhalten bleiben. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.