Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

9.   Prüfungsrecht

1Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem Landesrechnungshof gemäß § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 2Gemäß Art. 93 Abs. 3 BayHO kann der Oberste Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof übernehmen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zudem gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 4Der Zuwendungsempfänger hat alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.