Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7.   Antragstellung und Bewilligung

7.1   Verwaltungsvorschriften, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, sowie gegebenenfalls für den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) ergeben sich aus der Anlage 2 und 3 zur VV zu Art. 44 BayHO. 3Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen ANBest-K beziehungsweise ANBest-P, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen.

7.2   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Regierungen.

7.3   Antrag

1Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zum Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO müssen darüber hinaus folgende Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen:
Differenzierte Angabe der Anzahl der Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden und die erhalten bleiben;
Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme);
Darlegung, dass die Maßnahme nicht bereits über andere Förderprogramme des Bundes oder nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund gefördert wird;
bei einer vorausgegangenen Förderung einer investiven Begleitmaßnahme nach Nr. 3.2.1 der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme;
im Fall der Nr. 3 Satz 5 die Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt;
im Fall der Nr. 3 Satz 3 eine substantiierte Erklärung, dass erhaltene Plätze ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden oder der Ersatzneubau im Vergleich zur Generalsanierung nicht unwirtschaftlicher ist;
Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung des Landes festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt oder Vertrag oder anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes gewährt wurden und den Förderzeitraum 12. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2027 betreffen.
3Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 4Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

7.4   Antragsfrist

1Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. 2Die Bewilligung der Anträge auf Förderung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Bewilligungen sind bis spätestens 31. Dezember 2026 auszusprechen.

7.5   Abruf der Mittel

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 2Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht früher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. 3Andernfalls sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. 4Zinsen fallen auch an, wenn die Mittel endgültig nicht verwendet werden und daher zurückzuzahlen sind. 5Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 % jährlich. 6Die Auszahlung von Teilbeträgen der gewährten Fördergelder kann grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt mittels Muster 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO beantragt werden; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. 7Die ausgezahlten Beträge müssen unverzüglich zur Begleichung von vorliegenden Rechnungen verwendet werden. 8Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO gilt insofern nicht. 9Ist das Betreuungsangebot gemäß Nr. 1 nach Antragstellung gewechselt worden (Nr. 5.3 Satz 3) und wird das aktuelle Betreuungsangebot nach dieser Richtlinie mit einer geringeren Förderhöhe pro Platz gefördert (Nr. 6.3), muss die Bewilligungsbehörde den Differenzbetrag zurückfordern.

7.6   Nachweis der Verwendung

1Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung mittels Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verlangen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Verwendungsnachweise sind abweichend von Nr. 6.1 ANBestK beziehungsweise Nr. 6.1 ANBestP der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. 4Der Wechsel der Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 (Nr. 5.3 Satz 3) ist der Bewilligungsbehörde nach Bekanntwerden unverzüglich mitzuteilen.

7.7   Mitteilungspflichten

Die Bewilligungsbehörden führen fortlaufend eine Übersichtliste der ausgesprochenen Förderungen nach einem zur Verfügung gestellten Muster, die auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.