Inhalt

Text gilt ab: 16.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Verfahren

6.1 Bewilligung

Für die Bewilligung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zuständig.

6.2 Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2023.

6.3 Antragstellung

1Die Anträge auf die Härtefallhilfe sind von den Begünstigten spätestens bis 30. Juni 2023 unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) zu stellen. 2Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte, dass die Elternbeiträge nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes ohne die zusätzliche Unterstützung des Freistaates aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung steigen oder weiter steigen würden und insofern ein Härtefall gegeben ist.

6.4 Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung werden die Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hingewiesen. 2Zudem werden den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret benannt, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die eigene energie- und inflationsbedingte Kostensteigerung und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5 Auszahlung

Die Auszahlung an die Begünstigten erfolgt über die Gemeinden durch die Bewilligungsbehörden einmalig gemeinsam mit der zweiten Abschlagszahlung oder der dritten Abschlagszahlung nach dem BayKiBiG zum 15. Mai 2023 oder 15. August 2023.

6.6 Prüfung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Leistung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antrag vor. 4Der Begünstigte ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.