Inhalt

Text gilt ab: 16.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Härtefallhilfe

1Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine treffen auch die sozialen Institutionen in Bayern. 2Insbesondere die starke energie- und inflationsbedingte Kostensteigerung ist eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die von Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen weder zu vertreten ist noch für sie vorherzusehen war. 3Ziel der Unterstützung durch den Freistaat ist, die soziale Infrastruktur vor diesen sozialen und finanziellen Härten zu schützen. 4Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung bestehende wirtschaftliche Lücken im Falle eines Härtefalls ausgleichen. 5Die Kindertagesbetreuung ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur. 6Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder, um Eltern eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die Arbeitsprozesse in Gang zu halten. 7Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft mit einem Anteil von über 70 % an den staatlich geförderten Einrichtungen sind potentiell von einem wirtschaftlichen Härtefall bedroht, da die gesetzliche Förderung keinen Ausgleich von Kostensteigerungen bei den Sachkosten vorsieht. 8Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die nicht-kommunalen Träger von Kindertageseinrichtungen. 9Die Härtefallhilfe sichert die Angebote der Kindertagesbetreuung und trägt dazu bei, eine stärkere Erhöhung der Elternbeiträge infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen möglichst zu vermeiden. 10Durch die Anknüpfung an die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) wird gewährleistet, dass die Härtefallhilfe nur für Angebote mit einem fest definierten und sichergestellten Qualitätsniveau geleistet wird.