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2231-A
Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 14. Juli 2021, Az. V1/0021.06-3/1307
(BayMBl. Nr. 500)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 500), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. April 2022 (BayMBl. Nr. 215) geändert worden ist
1Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt auch im Hinblick auf immer wieder neu auftretende Mutationen des Corona-Virus nach wie vor enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. 2Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte mit dem Ziel der Sicherung des Regelbetriebes fördert der Freistaat Bayern Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Kindertageseinrichtungen (Kitas), Großtagespflegestellen (GTP) und Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT). 3Für die Förderung der Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung und den HPT gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.