Inhalt

Text gilt ab: 16.12.2020

3. 

1Für die Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und es bei Bedarf an die jeweils gültige Fassung des Rahmenhygieneplans anzupassen sowie auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.