Inhalt

Text gilt ab: 16.12.2020

2. 

1Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung nach Nr. 1 ist außerdem, dass die Kinder

2.1 

keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen,

2.2 

nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und

2.3 

keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
2Näheres hierzu regelt der Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Rahmenhygieneplan“).