Inhalt
13. Berichtspflichten
Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsprechend der festgesetzten Fristen Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich auch die zweckentsprechende Verwendung, unterteilt nach den Ziffern 5.1 bis 5.5 dieser Richtlinie, ergibt.