Inhalt
6. Bewilligungsbehörden
1Für Zuwendungen nach Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3 sind Bewilligungsbehörden die Kreisverwaltungsbehörden, im Falle kreisfreier Städte die Regierungen. 2Für Zuwendungen nach Ziffer 5.4 und 5.5 sind Bewilligungsbehörden die Regierungen.