Inhalt
2. Gegenstand der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von
2.1
Ausstattungsgegenständen zur Verbesserung der Hygiene,
2.2
CO2-Sensoren für Funktionsräume (Gruppenräume, Mehrzweckräume, Therapieräume) zur Verwendung der CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen,
2.3
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Gruppen-, Mehrzweck- und Therapieräume, die nicht ausreichend durch gezieltes Öffnen der Fenster oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können,
für Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen; für HPTs ist die Beschaffung nach Ziffer 2.2 und 2.3 für Räume, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden, zuwendungsfähig; Beschaffungen nach Ziffer 2.1 sind für HPTs nicht zuwendungsfähig. 2Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technik sowie Maßnahmen betreffend fest installierte RLT-Anlagen. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.