Inhalt

Text gilt ab: 04.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 5.3 der Höhe nach begrenzt wird.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der FAZR.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 Euro pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach anderen Förderprogrammen schließt insoweit die Förderung nach dieser Richtlinie aus. 2Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG. 3Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).