Inhalt

Text gilt ab: 04.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Grundvoraussetzung

Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der FAZR voraus.

4.2 Zeitlicher Rahmen

1Gefördert werden nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden oder für die nach dem 10. September 2018 durch die zuständige Regierung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 4Investitionen sind bis spätestens 30. Juni 2024 vollständig abzuschließen. 5Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.

4.3 Zweckbindung

1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Landesförderung hin.

4.4 Fachliche Voraussetzungen

1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem BayKiBiG feststellen. 2Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.

4.5 Maßnahmen freigemeinnütziger und sonstiger Träger

1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die FAZR beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.