Inhalt

Text gilt ab: 04.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.12.2024

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie. 3Die Weiterleitung der Förderung an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich nach VV Nr. 13 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – VVK).