Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
3.
Aufgaben des Schulpsychologen
Schulpsychologen sind Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium der Psychologie; sie unterstützen die pädagogische Arbeit der Schulen mit den wissenschaftlichen Methoden der Psychologie. Dabei ist die schulpsychologische Beratung im Schwerpunkt auf schulische Anlässe und Möglichkeiten bezogen; dies schließt Maßnahmen der heilkundlichen Psychotherapie aus.
Ein Schulpsychologe wird für eine oder mehrere Schulen bestellt. Innerhalb der unter Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt er insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Schullaufbahnberatung

3.1.1

Der Schulpsychologe berät nach den Erkenntnissen der psychologischen Diagnostik einzelne Schüler und ihre Erziehungsberechtigten über die Eignung für bestimmte Bildungsgänge.

3.1.2

Er führt bei Bedarf schulpsychologische Gruppenuntersuchungen bei Schülern der zugeordneten Schulen durch.

3.2 Pädagogisch-psychologische Beratung

3.2.1

Der Schulpsychologe hilft durch geeignete psychologische Interventionen zur Bewältigung von speziellen und akuten Krisen und vermittelt ggf. weitergehende Beratungsmaßnahmen.

3.2.2

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit soll er vor der Verhängung schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen beigezogen werden.

3.2.3

Bei Bedarf führt er in enger Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Schulleitung Gruppenmaßnahmen durch, insbesondere zur Förderung geeigneter Lern- und Arbeitsmethoden, zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit, zur Konfliktbewältigung und zur Abhilfe bei Lese- und Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche.

3.2.4

Zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten wirkt der Schulpsychologe zu pädagogisch-psychologischen Themen an Elternversammlungen mit.

3.3 Beratung von Schule und Lehrkräften

3.3.1

Der Schulpsychologe wirkt mit bei Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Beratungslehrkräfte und an der regionalen Fortbildung der übrigen Lehrkräfte; bei entsprechender Qualifikation und Berufserfahrung kann er Aufgaben praxisbegleitender psychologischer Beratung von Lehrkräften und Schulen (z.B. Supervision, kollegiale Fallbesprechungen, pädagogische Gesprächskreise, unmittelbare Beratung von Lehrkräften) übernehmen. Er ist dabei allerdings auf das Vorfeld ärztlicher Tätigkeit beschränkt.

3.3.2

Er kann herangezogen werden zur Betreuung Studierender der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt bei der Ableistung der praktisch-psychologischen Tätigkeit im Schulbereich sowie in der Seminarausbildung.

3.3.3

Zur Abstimmung der schulpsychologischen Beratung im Bereich eines Staatlichen Schulamts wird bei Bedarf ein staatlicher Schulpsychologe als Schulpsychologe am Schulamt eingesetzt. Er ist fachlicher Mitarbeiter am Staatlichen Schulamt und unterstützt es in der Erfüllung der fachlichen Aufgaben. Er wirkt mit bei der fachlichen Betreuung der Schulpsychologen in seinem Zuständigkeitsbereich. Dabei arbeitet er zusammen mit der staatlichen Schulberatungsstelle und der Beratungslehrkraft am Schulamt, die er bei der Koordination der Beratung im Schulamtsbereich unterstützt.