Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 29.10.2001
2.
Aufgaben der Beratungslehrkraft
Beratungslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft.
Für jede Schule wird eine Beratungslehrkraft bestellt. Innerhalb der unter Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt sie insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Schullaufbahnberatung

2.1.1

Die Beratungslehrkraft berät Schüler und Erziehungsberechtigte, in besonderen Fällen auch Schulfremde, in Fragen der Aufnahme in Schulen und der Schullaufbahnwahl; sie wird zu Rate gezogen vor allem in Fragen der Durchlässigkeit zwischen den Schularten und innerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen einer Schulart, bei der Wahl von Fächern oder Kursen, bei den Übergängen von einer Stufe zur anderen und bei der Entscheidung über anzustrebende schulische Abschlüsse.
Die Beratungslehrkraft vermittelt den Ratsuchenden Informationen u. a. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung der Arbeitsämter und ggf. der Hochschulen.

2.1.2

Die Beratungslehrkraft wirkt mit an den nach den Schulordnungen vorgesehenen Elternversammlungen und Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren.
Beratungslehrkräfte der aufnehmenden Schularten werden zu den Informationsveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 VSO eingeladen. Informationsveranstaltungen über die Möglichkeiten des beruflichen Schulwesens finden auch in anderen Jahrgangsstufen statt, insbesondere in der Jahrgangsstufe 9 der Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie in den Jahrgangsstufen 9 oder 10 der Gymnasien.
Spätestens zum Termin des Zwischenzeugnisses informiert die Beratungslehrkraft über einschlägige Anmelde- und Prüfungstermine.
Die Beratungslehrkraft nimmt bei Bedarf an Klassenelternversammlungen und weiteren Elternversammlungen teil, die allgemeine oder alters- und klassenspezifische Erziehungsfragen und Fragen der Berufswahlvorbereitung behandeln; dabei kommt eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulpsychologen und den Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der Berufsberatung in Betracht.

2.2 Pädagogisch-psychologische Beratung

Notwendige pädagogisch-psychologische Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Klasse und ggf. dem Schulpsychologen eingeleitet.
Die Beratungslehrkraft soll bei schwierigen schullaufbahnrelevanten Entscheidungen und bei der Verhängung schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen in der Regel hinzugezogen werden.

2.3 Beratung von Schule und Lehrkräften

2.3.1

Die Beratungslehrkraft unterstützt Schulleitung und Lehrkräfte, vor allem in den Klassen und Stufen, in denen die Schüler besonderer Beratung und Information bedürfen. In geeigneten Fällen werden Beratung in der Gruppe wie auch Gruppenarbeit angeboten.

2.3.2

Zur Abstimmung der Beratungsarbeit von Beratungslehrkräften an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Bereich eines Schulamtes wird eine Beratungslehrkraft am Schulamt zur fachlichen Mitarbeit bestellt (Art. 115 Abs. 3 BayEUG).
Sie betreut die übrigen Beratungslehrkräfte im Zuständigkeitsbereich, unterstützt das Staatliche Schulamt in fachlichen Fragen, die die Beratung der Beratungslehrkräfte betreffen, arbeitet mit dem Schulpsychologen am Schulamt zusammen und nimmt eine Mittlerfunktion zur staatlichen Schulberatungsstelle ein.

2.4 Zusammenarbeit

2.4.1

Nach den Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung pflegt die Beratungslehrkraft die Verbindung mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes; sie macht das von der Berufsberatung überlassene Informationsmaterial Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zugänglich.

2.4.2

Die Beratungslehrkraft erstellt zu Beginn eines jeden Schuljahres Informationen in schriftlicher Form über die örtlich zuständigen Einrichtungen der Schulberatung, der Erziehungsberatung, der Berufsberatung sowie ggf. der Studienberatung, der Erwachsenenbildung und macht sie mit Zustimmung der Schulleitung den Erziehungsberechtigten und den Schülern zugänglich.