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Zuschüsse nach Art. 18, 41 und 45 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
1.1
1.2
1.3
1.4
2.1
2.2
2.3
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2005
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2.1
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses (Lehrpersonalzuschuss, Betriebszuschuss) sind bei der für den Schulsitz zuständigen Regierung zu stellen. Die Regierungen halten hierfür Formblätter bereit.