Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

1.4 

Staatliche Förderung nach Art. 41 und 45 BaySchFG wird nur für Schulen gewährt, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 BaySchFG), soweit diese Förderung die durch Schulgeldeinnahmen und staatliche Zuschüsse für Lernmittelfreiheit nicht gedeckten Kosten des Schulbetriebs nicht übersteigt.
2.
Antragstellung