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Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 13. September 2016, Az. X.8-BL0122.182/60/68
(KWMBl. S. 211)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020 vom 13. September 2016 (KWMBl. S. 211), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 379) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere
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des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere dessen Art. 162 und 174, und der aufgrund des AEUV erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils aktuell gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturfondsförderung,
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der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
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der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1081/2006,
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der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006,
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der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,
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der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „de-minimis“-Beihilfen,
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des Operationellen Programms ESF Bayern 2014-2020 (CCI: 2014DE05SFOP004),
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der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44, und der Verwaltungsvorschriften hierzu,
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des Vergaberechts,
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der vom Begleitausschuss am 3. Dezember 2014 beschlossenen allgemeinen Projektauswahlkriterien,
Zuwendungen für die Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials, die sich als Aktionen 11.1, 12 und 14 in die Prioritätsachse C (Investitionen in Bildung, Fähigkeiten und lebenslanges Lernen) des Operationellen Programms ESF Bayern 2014 bis 2020 einordnen.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.