Inhalt
11. Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung
1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 3Die Belege sind von den Zuwendungsempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4 ANBest-K).