Inhalt
10.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes, insbesondere aus der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ in Anspruch genommen werden. 2Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden; die Refinanzierung des Eigenanteils nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt. 3Budgetierte und (teil‑)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 4Die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Klassen- und Fachräume, für die bereits mobile Luftreinigungsgeräte unter Inanspruchnahme der Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R) vom 20. Oktober 2020 beschafft wurden, kann nicht (erneut) nach dieser Richtlinie gefördert werden.