Inhalt

FILS-R-N
Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

6. Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörde sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.