FILS-R-N
Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

5. Art und Umfang der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1 Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf höchstens 1 750 Euro je förderfähigem Raum im Sinn der Nr. 2.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden Beschaffungskosten. 2Dazu zählen auch Kosten der Inbetriebnahme der Geräte bzw. Anlagen. 3Miet- und Leasingkosten sind für den Zeitraum nach Nr. 9 ebenfalls erfasst, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden; an der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts. 4Personalkosten, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

5.3 Auszahlung

1Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nr. 1.3 ANBest-K, Nr. 1.4 ANBest-P). 2Abweichend davon kann bei Miet- und Leasingmodellen die Auszahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.