Inhalt
2. Gegenstand der Förderung
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von
- a)
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
- b)
dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind,
für Klassen- und Fachräume. 2Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle.