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FILS-R-N
Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

2. Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von
a)
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
b)
dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind,
für Klassen- und Fachräume. 2Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle.