Inhalt

gBb_23-24
Text gilt ab: 31.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Anforderungen an die Maßnahmen nach Nr. 2.1

4.1.1  

Förderfähig sind die nachfolgenden Maßnahmen, die
im Stundenplan der Lehrkraft mit „gBb“ gekennzeichnet sein müssen und
im Bereich der Unterrichtsfächer bzw. der Kernkompetenzen nach Maßgabe der für die jeweilige Schulart einschlägigen Anlage 1 (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zu dieser Richtlinie anfallen:
a)
Brückenkurse
Zusätzlicher Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts gemäß der für die Schule geltenden Stundentafel, auch in Form eines Blockunterrichts, an Unterrichtstagen („Brückenkurse“), an dem die Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis, nach erfolgter Anmeldung jedoch verbindlich teilnehmen.
b)
Ferienkurse
Kurse während der Ferien als sonstige schulische Veranstaltung im Sinne des Art. 30 BayEUG (Ferienkurse), an denen die Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis, nach erfolgter Anmeldung jedoch verbindlich teilnehmen.
c)
Gruppenteilungen
Gruppenteilungen im Regelunterricht.
d)
Erweiterte Binnendifferenzierung
1Erweiterte Binnendifferenzierung im Regelunterricht durch eine zusätzliche Kraft in einer Lerngruppe, die die Lehrkraft unterstützt oder deren Unterricht auf Grundlage ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ergänzt. 2Der Unterricht wird in diesen Fällen aber immer von den Lehrkräften gehalten und pädagogisch verantwortet.

4.1.2   Organisation

1Die Fördermaßnahmen sind als schulische Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen. 2Die Organisation und die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung der unter Nr. 2.1 und Nr. 4.1.1 beschriebenen Maßnahmen, der Abschluss von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften, Vereinbarungen mit Honorarkräften sowie der etwaige Abschluss von Kooperationsverträgen (vgl. Nr. 4.1.3) liegt in der Verantwortung des Schulträgers.

4.1.3   Einbindung von Kooperationspartnern

1Die Fördermaßnahmen können auch in Zusammenarbeit mit einem kommunalen oder freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule durchgeführt werden. 2Die unter Nr. 4.1.1 aufgestellten Anforderungen gelten auch bei einer Leistungserbringung durch Kooperationspartner.
3Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der Fördermaßnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
4Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

4.1.4   Anforderungen an das eingesetzte Personal

1Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den Fördermaßnahmen eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 94 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. 3Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 5Die Bestimmungen des seit dem 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. 6Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals, und stellen sicher, dass dieses über die fachliche und pädagogische Kompetenz verfügt. 7Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.

4.2   Anforderungen an die Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Tutorenprogramm)

4.2.1   Organisation

Der Schulträger entscheidet, ob die Schulen in seiner Trägerschaft die Maßnahme nach Nr. 2.2 einrichten können.

4.2.2   Aufgabe der Tutorinnen und Tutoren

1Schülerinnen bzw. Schüler, die eine Schule in der Trägerschaft des Zuwendungsempfängers besuchen, unterstützen als Tutorinnen bzw. Tutoren im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb der Unterrichtszeiten andere Schülerinnen und Schüler individuell oder in Kleingruppen beim Aufholen von Lernrückständen. 2Die Tutorinnen und Tutoren dürfen jedoch nicht bei der Erteilung des Unterrichts oder zur Beaufsichtigung in Vertretungsstunden eingesetzt werden. 3In einzelnen Fällen und je nach Schulkonzept ist auch denkbar, dass Tutorinnen und Tutoren Förderung auf digitalem Weg betreiben. 4Die Tutorinnen und Tutoren werden durch betreuende Lehrkräfte angeleitet und erhalten bei fachlichen bzw. pädagogischen Fragen von diesen Rückmeldungen.

4.2.3   Höhe der Aufwandsentschädigung

1Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit kann den Tutorinnen und Tutoren eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. 2Die monatliche Pauschale beträgt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit einer Tutorin bzw. eines Tutors im Umfang von mindestens sechs Stunden je Monat maximal 70 Euro und ist unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. 3Der tatsächliche Einsatz der Tutorinnen und Tutoren kann an die schulischen Rahmenbedingungen angepasst und innerhalb des Schuljahres auch unregelmäßig verteilt werden. 4An jeden Tutor bzw. jede Tutorin können im Schuljahr 2023/2024 entsprechend maximal 770 Euro ausbezahlt werden. 5Soweit der Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit einer Tutorin bzw. eines Tutors weniger als sechs Stunden je Monat beträgt, ist die monatliche Pauschale entsprechend niedriger festzulegen.

4.3   Berichtswesen

Die Schulen nehmen an den Monitoring- und Berichtsabfragen teil, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ durchführt.