Inhalt

gBb_23-24
Text gilt ab: 31.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10.   Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.