Inhalt

gBb_23-24
Text gilt ab: 31.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Verfahren

8.1   Beantragung

1Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann auf der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.km.bayern.de/gBb_23-24) heruntergeladen werden. 2Der Antrag ist für die unter Nr. 3.1 und Nr. 3.2 genannten Zuwendungsempfänger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular bis zum 13. Oktober 2023 beim Landesamt für Schule einzureichen (Ausschlussfrist). 3Je Schulträger ist nur ein Antrag für alle Schulen zu stellen.

8.2   Bewilligungsverfahren

1Anträge von Schulträgern nach Nr. 3.1 werden vorrangig bewilligt. 2Eine Prüfung und etwaige Bewilligung von Anträgen von Schulträgern nach Nr. 3.2 erfolgt erst nach Ablauf der Antragsfrist für die in Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfänger und ist von den nach Ende der Antragsfrist noch ungebundenen Mitteln abhängig. 3Eine etwaige Bewilligung von Anträgen von Schulträgern nach Nr. 3.2 erfolgt daher nicht vor dem 16. Oktober 2023.
4Bei einem Antrag von Schulträgern nach Nr. 3.2 ist eine vorherige Absprache mit dem Landesamt für Schule erforderlich.

8.3   Integrierte Nachbewilligungsrunde

1Für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht in vollem Umfang abgerufen werden und auch nicht für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.2 erforderlich sind, wird die Restsumme für eine integrierte Nachbewilligungsrunde zusammengefasst. 2Um an der integrierten Nachbewilligungsrunde teilnehmen zu können, geben Antragssteller bereits im Antrag nach Nr. 8.1 den Gesamtbedarf an und erklären damit ihre Teilnahme an einer möglichen Nachbewilligungsrunde.
3Im Rahmen der Nachbewilligungsrunde besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung des Festbetrags. 4Die integrierte Nachbewilligung erfolgt zentral unter Berücksichtigung aller fristgerecht eingereichten Anträge durch Neufestsetzung der Leistungshöhe. 5Im Rahmen nicht ausgeschöpfter Beträge wird dafür eine landesweit einheitliche Nachbewilligungsquote als Anteil zwischen 0 v. H. und 100 v. H. an dem jeweiligen Höchstbetrag festgelegt. 6Ungebundene, für den Leistungszweck verfügbare Mittel, werden vollständig an die Zuwendungsempfänger verteilt.

8.4   Auszahlung

1Die Auszahlung erfolgt in Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 80 Prozent der Fördersumme bis zum Ende der Förderperiode. 2Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach der Restlaufzeit der Förderung und gewährleistet eine gleichmäßige Verteilung der Fördermittel über die Förderperiode. 3Die Abschlagszahlungen erfolgen im Abstand von zwei Monaten frühestens ab November 2023. 4Mit der ersten Abschlagszahlung werden die förderfähigen Ausgaben, die im Rahmen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns angefallen sind, berücksichtigt. 5Die Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest‑P findet keine Anwendung. 6Nach Prüfung der Verwendungsbestätigung erfolgt die Zahlung der Schlussrate.