Inhalt

gBb_23-24
Text gilt ab: 31.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Förderung, zuwendungsfähige Ausgaben

5.1   Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. 2Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 erhalten eine Förderung in der für sie in Anlage 2 (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zu dieser Förderrichtlinie angegebenen Höhe. 3Die Förderbeträge für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 werden vom Staatsministerium noch gesondert ermittelt und dem Landesamt für Schule mitgeteilt. 4Werden die zur Verfügung stehenden Mittel nicht in vollem Umfang abgerufen, kann die Förderung nach Satz 2 bzw. Satz 3 im Rahmen einer integrierten Nachbewilligungsrunde erhöht werden (siehe Nr. 8.3). 5Die Förderhöhe nach den Sätzen 2 bis 4 darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1   Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für unterrichtliche Tätigkeiten von Lehrkräften, weiterem pädagogischen Personal im Sinne von Art. 60 Abs. 1 bzw. 2 BayEUG und sonstigem schulischen Personal im Sinne von Art. 60a Abs. 1 Satz 1 BayEUG, die für die Durchführung der unter Nr. 2.1 und Nr. 4.1 beschriebenen Maßnahmen anfallen.

5.2.2   Ausgaben für Kooperationspartner

Zuwendungsfähig sind zudem die Ausgaben, die an einen Kooperationspartner für die Durchführung der unter Nr. 4.1 beschriebenen Fördermaßnahmen gezahlt werden.

5.2.3   Aufwandsentschädigungen

Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des unter Nr. 2.2 und Nr. 4.2 beschriebenen Tutorenprogramms.

5.3   Besserstellungsverbot

1Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. 2Eine Zuwendung wird nur bis zur anteiligen Höhe der vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätze gewährt.

5.4   Verbot der Mehrfachförderung

1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 3Budgetierte und (teil‑)pauschalierte Leistungen für den Personalaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.