Inhalt

gBb_23-24
Text gilt ab: 31.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern, die auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände bzw. auf die Förderung von fachlichen und überfachlichen Kernkompetenzen (vgl. Anlage 1; abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zielen, in Form von
a)
zusätzlichem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts gemäß der für die Schule geltenden Stundentafel, auch in Form eines Blockunterrichts, an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) und/oder
b)
Kursen während der Ferien als sonstige schulische Veranstaltung im Sinne des Art. 30 BayEUG (Ferienkurse), und/oder
c)
Gruppenteilungen im Regelunterricht und/oder
d)
einer erweiterten Binnendifferenzierung durch eine zusätzliche Kraft in der Lerngruppe, die die Lehrkraft unterstützt oder deren Unterricht auf Grundlage ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ergänzt.

2.2  

Zuwendungsfähig ist die Einrichtung eines Tutorenprogramms, bei dem leistungsstarke Schülerinnen und Schüler Leistungsschwächere individuell oder in Kleingruppen beim Aufholen von Lernrückständen unterstützen.

2.3  

Nicht zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind Sachkosten, ebenso wie Angebote mit schwerpunktmäßig freizeitpädagogischer Ausrichtung.