Inhalt
5.
Aufnahmevoraussetzungen
5.1
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten §§ 4 und 5 Abs. 1 BFSO.
5.2
§ 5 Abs. 1 Satz 4 BFSO findet keine Anwendung.
5.3
1Weitere Aufnahmevoraussetzung ist der Abschluss eines Vertrages nach Nr. 4.1.2 Satz 1. 2Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen soll der Vertrag Arbeitszeit, Urlaub, angemessene Vergütung und Kündigung regeln. 3Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung enthalten,
- a)
-
dafür zu sorgen, dass die Schülerin oder der Schüler in Ausbildung die Kompetenzen (Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Medienkompetenz) erwirbt, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Ausbildungsplan erforderlich sind,
- b)
-
geeignete Fachkräfte mit der Durchführung des integrierten Praxisanteils zu beauftragen,
- c)
-
der Schülerin oder dem Schüler in Ausbildung vor Beginn des integrierten Praxisanteils den Ausbildungsplan zur Verfügung zu stellen,
- d)
-
die Schülerin oder den Schüler in Ausbildung zum Besuch der Berufsfachschule für Kinderpflege zu verpflichten,
- e)
-
der Schülerin oder dem Schüler in Ausbildung nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen,
- f)
-
der Schülerin oder dem Schüler in Ausbildung die für den Praxisanteil benötigten Mittel kostenlos zur Verfügung zu stellen,
- g)
-
die Schülerin oder den Schüler in Ausbildung zu beurteilen.
4Außerdem soll der Vertrag die Verpflichtungen der Schülerin oder des Schülers in Ausbildung enthalten,
- a)
-
der ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und dabei insbesondere die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, wie Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
- b)
-
an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsfachschule für Kinderpflege sowie an sonstigen Maßnahmen, die der Ausbildung dienen, teilzunehmen,
- c)
-
den Weisungen zu folgen, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden,
- d)
-
Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- e)
-
über Vorgänge, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren,
- f)
-
bei Fernbleiben von der Ausbildungsstelle oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Träger Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden.