Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030
Fassung: 07.07.2025
2.
Teilnahme am Schulversuch und Evaluation

2.1

1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege teil. 2Für staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen Genehmigung unberührt.

2.2

1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Berufsfachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.