Inhalt
4.
Struktur und Dauer der Ausbildung
4.1
Praxisintegrierte Ausbildung
4.1.1
1Die Ausbildung wird in praxisintegrierter Form durchgeführt (praxisintegrierte Ausbildung). 2Die nähere Ausgestaltung der Organisationsform (insbesondere Block- oder Tagesunterricht) obliegt dabei der jeweiligen Berufsfachschule für Kinderpflege.
4.1.2
1Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Vertrag über die Durchführung des integrierten Praxisanteils mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit ihrer Berufsfachschule für Kinderpflege kooperiert. 2Zwischen dem Träger der sozialpädagogischen Einrichtung und der Berufsfachschule für Kinderpflege wird eine Kooperationsvereinbarung über die Durchführung des integrierten Praxisanteils abgeschlossen.
4.1.3
1Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der jeweiligen Berufsfachschule für Kinderpflege. 2Für die fachliche Begleitung in den Einrichtungen werden Lehrkräfte der Berufsfachschule für Kinderpflege eingesetzt. 3Ihnen obliegt die Koordinierung der beiden Lernorte.
4.2
Dauer der Ausbildung
4.2.1
Die Ausbildungsdauer an der Berufsfachschule für Kinderpflege beträgt in Vollzeitform zwei Schuljahre.
4.2.2
Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFSO wird die Ausbildung nicht in der Teilzeitform angeboten.