Inhalt

Text gilt ab: 04.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Teilnahmevoraussetzungen und Registrierungsverfahren

1Für eine Teilnahme ist erforderlich, dass die Schule in den an der bezuschussten Eigenbeschaffung teilnehmenden Jahrgangsstufen und Klassen (1:1-Ausstattungsklassen) folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)
Technische Ausstattung
Breitbandanschluss (Richtwert: 1 MBit/s pro Schülerin und Schüler),
flächendeckende WLAN-Ausleuchtung,
sichere und ausreichende Auflademöglichkeiten für die mobilen Schülergeräte vorhanden oder in Planung oder alternatives Ladekonzept (z. B. Sicherstellung einer Akkulaufzeit über den gesamten Schultag),
Möglichkeit der drahtlosen Übertragung der Bildschirminhalte der Schülergeräte auf eine Großbilddarstellung im Klassenzimmer (Screen Mirroring).
b)
Zustimmung des Schulaufwandsträgers (insbesondere zur Integration personenbezogener Schülergeräte in die schulische IT-Infrastruktur).
2Zudem wird empfohlen, möglichst frühzeitig den Elternbeirat sowie die Lehrerkonferenz (an privaten Schulen: soweit vorhanden) in geeigneter Weise einzubeziehen.
3Für die Teilnahme am Ausstattungsprozess der „Digitalen Schule der Zukunft“ sind eine Registrierung beim Staatsministerium über das Schulportal sowie eine Bestätigung durch das Staatsministerium erforderlich. 4Die Bestätigung erfolgt unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.
5Den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Schulen (z. B. hinsichtlich der bestehenden IT-Infrastruktur oder des pädagogischen Konzepts) wird durch Flexibilität hinsichtlich des Beginns der Teilnahme sowie hinsichtlich der anfänglich ausgewählten Jahrgangsstufen und Klassen im Rahmen der Vorgaben dieser Bekanntmachung Rechnung getragen. 6Dies ermöglicht es den Schulen und Schulaufwandsträgern, ggf. erforderliche konzeptionelle, organisatorische und/oder technische Vorbereitungen zu treffen. 7Die unter Nr. 2.1 genannten staatlichen Schulen, die sich nicht ab dem Schuljahr 2025/2026 an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligen, können auf ein Beratungsangebot der Beratung digitale Bildung in Bayern sowie von Schulentwicklungsmoderatorinnen und -moderatoren zurückgreifen. 8Nichtstaatlichen Schulen, die sich nicht ab dem Schuljahr 2025/2026 an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligen, wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. 9Um hierfür eine Beratungsgrundlage zu gewinnen, geben diese Schulen in der unter Nr. 3 Satz 3 genannten Schulportal-Umfrage an, in welchen Bereichen Beratungsbedarf besteht.
10Bei der Registrierung geben die Schulen die für die bezuschusste Eigenbeschaffung nach Maßgabe der Nr. 6.1.2 ausgewählten Jahrgangsstufen und Klassen an. 11Bereits an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligte Schulen melden für das jeweils folgende Schuljahr über das Schulportal, welche Jahrgangsstufen und Klassen (neu) ausgewählt werden sollen. 12Eine Beteiligung der (neuen) Jahrgangsstufen und Klassen setzt eine Bestätigung durch das Staatsministerium voraus.