Inhalt

Text gilt ab: 19.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7.   Richtlinie zur Förderung der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten

Im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ unterstützt der Freistaat Bayern die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler finanziell bei der Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte als nicht lernmittelfreie Lernmittel mit einer Zuwendung.

7.1   Zweck der Zuwendung

Die Zuwendungen werden gewährt, um die für das Lernen in einer Kultur der Digitalität erforderliche Geräteausstattung zu gewährleisten.

7.2   Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung eines mobilen Endgeräts einschließlich der von den Schulen verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten gemäß Nr. 7.4. 2Mobile Endgeräte im Sinne dieser Richtlinie sind Endgeräte, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts ohne größere körperliche Anstrengung tragbar und somit mobil zur Sprach- und Datenkommunikation einsetzbar sind (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles). 3Von der Zuwendung ausgenommen sind Mobilfunktelefone sowie Smartphones.

7.3   Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte.

7.4   Zuwendungsvoraussetzungen

7.4.1   Kein Ausschluss durch vorangegangene Förderungen

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
a)
bereits eine Förderung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ erfolgt ist und
diese noch der Zweckbindung (Nr. 7.10) unterliegt oder
die Beschaffung des zweiten Geräts nicht spätestens für die 9. Jahrgangsstufe bzw. am Gymnasium für die 12. Jahrgangsstufe erfolgt;
oder
b)
bereits zwei Mal eine Förderung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ erfolgt ist.

7.4.2   Technische Anforderungen

Ein mobiles Endgerät ist nur förderfähig, wenn es die zwingenden technischen Mindestkriterien gemäß Nr. 6.1.3 und ggf. die zusätzlich festgelegten schulspezifischen technischen Mindestkriterien gemäß Nr. 6.1.4 erfüllt.

7.5   Art und Umfang der Zuwendung

7.5.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 350 Euro je förderfähigem Endgerät im Sinne der Nr. 7.2 gewährt. 2Liegen die Anschaffungskosten unter dem Festbetrag, ist die Zuwendung auf den Betrag der Anschaffungskosten begrenzt.

7.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Gefördert werden die Ausgaben der Beschaffung eines mobilen Endgeräts pro Schülerin oder Schüler im Sinne der Nr. 7.2.

7.5.3   Mehrfachförderung

1Die Zuwendung darf zusammen mit den Zuwendungen weiterer Zuwendungsgeber, soweit diese für denselben Zuwendungszweck einzusetzen sind, die Gesamtkosten nicht übersteigen. 2Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

7.6   Bewilligungszeitraum

1Gefördert wird die Beschaffung von Endgeräten nach Nr. 7.2 im Zeitraum der Geltung dieser Richtlinie. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab Bestätigung der Teilnahme der Schule gemäß Nr. 3 Satz 3 zugelassen.

7.7   Antragsberechtigung und Antragstellung

1Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse (Nr. 3 Satz 1), bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte nach Nr. 7.3. 2Für die Zuwendung sind in der Regel ein Online-Antrag mit dem vom Staatsministerium festgelegten Inhalt sowie die Kauf- und Zahlungsbelege über das hierfür bereitgestellte Verfahren einzureichen. 3Ausnahmsweise können ein vom Staatsministerium zur Verfügung gestellter Antrag sowie Kauf- und Zahlungsbelege auf Papier bei der Schule eingereicht werden; die Schule überträgt in diesem Fall Antrag und Belege in das bereitgestellte Verfahren. 4Für jede Schülerin bzw. jeden Schüler ist ein gesonderter Förderantrag zu stellen.

7.8   Antragsfrist

1Der Förderantrag ist bis spätestens neun Monate nach Beschaffung des Endgeräts gemäß Nr. 7.6 Satz 2 einzureichen, spätestens jedoch zwei Monate nach Verlassen der Schule, für die das Gerät beschafft wurde. 2Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

7.9   Bewilligungsstelle und Bewilligungsverfahren

1Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule, das seinen Entscheidungen Teilbescheinigungen der Schule zugrunde legt.
2Die Schulleitung benennt für Datenermittlung und Datenerfassung jeweils mindestens eine an der jeweiligen Schule beschäftigte Person, wobei eine davon auch die Schulleitung selbst sein kann, die sich über ein Zertifikat des MitarbeiterService Bayern identifizieren und den Antrag unabhängig voneinander überprüfen. 3Das Staatsministerium erlässt hierzu eine Dienstanweisung.
4Im Rahmen der Antragsprüfung darf die Schule auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.
5Originalbelege verbleiben bei den Antragstellerinnen und Antragsstellern. 6Die Bekanntgabe erfolgt an die E-Mail-Adresse des Förderempfängers.

7.10   Zweckbindung

1Die Endgeräte sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Schuljahres nach dem Schuljahr, für welches das Gerät beschafft wurde, längstens aber für die Dauer des Schulbesuchs der Schülerin bzw. des Schülers dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Eine Nutzung zu außerschulischen Zwecken darf den Zuwendungszweck nicht beeinträchtigen. 3Bei einem Wechsel der Schule und/oder in eine nicht an der 1:1‑Ausstattung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligten Klasse gilt die Zweckbindung auch als erfüllt, soweit das Gerät zum Erwerb eines geeigneten Ersatzgerätes veräußert wird, das wegen abweichender Anforderungen nach dem Wechsel der Klasse derselben oder einer anderen Schule benötigt wird. 4Der Verlust, der Defekt oder die Zerstörung des Gerätes gelten nicht als Verstoß gegen die Zweckbindung.

7.11   Auszahlung

1Die Zuwendung wird nach Abschluss der Antragsprüfung, Bewilligung der Förderung und dem Nachweis der Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises mindestens in Höhe der beantragten Zuwendung ausbezahlt. 2Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung durch das Landesamt für Schule auf das von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller angegebene Konto.

7.12   Verwendungsnachweisprüfung

1Der vollständig eingereichte Zuwendungsantrag (Nr. 7.7) ist zugleich Verwendungsnachweis. 2Mit der Antragsprüfung erfolgt eine abschließende Prüfung des Zuwendungsfalls. 3Eine gesonderte Verwendungsnachweisprüfung findet nicht statt.

7.13   Aufbewahrung der Antragsunterlagen an den Schulen

1Anträge und weitere Unterlagen auf Papier gemäß Nr. 7.7 Satz 3 sind von den Schulen für fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.

7.14   Nebenbestimmungen

Die Bewilligung der Förderung ist mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:

7.14.1   Verwendung der Zuwendung

1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 2Die Endgeräte sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Schuljahres nach dem Schuljahr, für welches das Gerät beschafft wurde, längstens aber für die Dauer des Schulbesuchs der Schülerin bzw. des Schülers, dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 3Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Verwendung der mobilen Endgeräte für schulische Zwecke und die Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten richten sich nach Art. 56 und 76 BayEUG. 4Eine Nutzung der Geräte zu außerschulischen Zwecken ist zulässig, soweit sie die schulische Nutzung nicht beeinträchtigt.

7.14.2   Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch Verwendungsbestätigung, die mit dem vollständigen Antrag erbracht ist, und die zugehörigen Belege, die bereits bei der Antragstellung eingereicht werden. 2Der Kaufbeleg ist fünf Jahre ab Antragstellung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7.14.3   Prüfung der Verwendung

1Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und ‑empfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO).

7.14.4   Erstattung

1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. 3Anstelle des in VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO genannten Wertes gilt für Rückforderungen eine Bagatellgrenze von 50 Euro.

7.15   Datenschutz

1Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt für die Zwecke des Vollzugs dieses Förderverfahrens einschließlich der Prüfung auf das Vorliegen früherer Zuwendungen nach dieser Richtlinie, für Zwecke der Rechnungsprüfung sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Evaluation. 2Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 3Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 4Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.