7.
Richtlinie zur Förderung der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten
1Im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ unterstützt der Freistaat Bayern die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler finanziell bei der Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte als nicht lernmittelfreie Lernmittel mit einer Zuwendung. 2Der Zuwendungsrichtlinie liegen die VV zu Art. 44 BayHO zugrunde.
7.1
Zweck der Zuwendung
Die Zuwendungen werden gewährt, um die für das Lernen in einer Kultur der Digitalität erforderliche Geräteausstattung zu gewährleisten.
7.2
Gegenstand der Zuwendung
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung eines mobilen Endgeräts einschließlich der von den Schulen verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten gemäß Nr. 7.4. 2Mobile Endgeräte im Sinne dieser Richtlinie sind digitale Endgeräte, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts ohne größere körperliche Anstrengung tragbar und somit mobil zur Sprach- und Datenkommunikation einsetzbar sind (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles). 3Von der Zuwendung ausgenommen sind Mobilfunktelefone sowie Smartphones.
7.3
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte.
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
7.4.1
Kein Ausschluss durch vorangegangene Förderungen
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- a)
bereits eine Förderung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ erfolgt ist und
- –
diese noch der Zweckbindung (Nr. 7.10) unterliegt oder
- –
die Beschaffung des zweiten Geräts nicht spätestens für die 9. Jahrgangsstufe bzw. am Gymnasium sowie an der Freien Waldorfschule für die 12. Jahrgangsstufe erfolgt;
oder
- b)
bereits zwei Mal eine Förderung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ erfolgt ist.
7.4.2
Technische Anforderungen
Ein mobiles Endgerät ist nur förderfähig, wenn es die zwingenden technischen Mindestkriterien gemäß Nr. 6.1.3 und ggf. die zusätzlich festgelegten schulspezifischen technischen Mindestkriterien gemäß Nr. 6.1.4 erfüllt.
7.4.3
Stellungnahme der nichtstaatlichen Schule
An nichtstaatlichen Schulen (Nr. 2.2) muss zudem eine Stellungnahme der jeweiligen nichtstaatlichen Schule darüber vorliegen, dass
- a)
die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler einer 1:1 Ausstattungsklasse der Schule angehört (Nr. 7.3)
und
- b)
ein mobiles Endgerät beschafft wurde, das den technischen Anforderungen gem. Nr. 7.4.2 entspricht, einschließlich der ggf. von der Schule gem. Nr. 6.1.4 vorgegebenen Ausstattungskomponenten.
7.5
Art und Umfang der Zuwendung
7.5.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 350 Euro je förderfähigem Endgerät im Sinne der Nr. 7.2 gewährt. 2Liegen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter dem Festbetrag, ist die Zuwendung auf den Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
7.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden die Ausgaben der Beschaffung eines mobilen Endgeräts (Zuwendungsgegenstand gem. Nr. 7.2) pro Schülerin oder Schüler.
7.5.3
Mehrfachförderung
1Die Zuwendung darf zusammen mit den Zuwendungen weiterer Zuwendungsgeber, soweit diese für denselben Zuwendungszweck einzusetzen sind, die Gesamtkosten nicht übersteigen, wobei die Zuwendungen der weiteren Zuwendungsgeber vorrangig einzusetzen sind. 2Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
7.6
Bewilligungszeitraum
1Gefördert wird die Beschaffung von Endgeräten nach Nr. 7.2 im Zeitraum der Geltung dieser Richtlinie. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab Bestätigung der Teilnahme der Schule gemäß Nr. 3 Satz 3 zugelassen.
7.7
Antragsberechtigung und Antragstellung
1Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1‑Ausstattungsklasse (Nr. 3 Satz 1), bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte nach Nr. 7.3. 2Für die Antragstellung sind in der Regel ein Online-Antrag mit dem vom Staatsministerium festgelegten Inhalt sowie der Kaufbeleg über das hierfür bereitgestellte Verfahren einzureichen. 3Ausnahmsweise können ein vom Staatsministerium zur Verfügung gestellter Antrag sowie der Kaufbeleg auf Papier bei der Schule eingereicht werden. 4Die Schule überträgt in diesem Fall Antrag und Beleg in das bereitgestellte Verfahren. 5Für jede Schülerin bzw. jeden Schüler ist ein gesonderter Förderantrag (für das mobile Endgerät inkl. förderfähigem Zubehör) zu stellen.
7.8
Antragsfrist
1Der Förderantrag ist bis spätestens neun Monate nach Beschaffung des Endgeräts gemäß Nr. 7.6 Satz 2 einzureichen, spätestens jedoch zwei Monate nach Verlassen der Schule, für die das Gerät beschafft wurde. 2Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
7.9
Bewilligungsstelle und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule.
7.9.1
Bewilligungsverfahren bei Antragstellenden an staatlichen Schulen
1Im Bewilligungsverfahren für Antragstellende an staatlichen Schulen legt die Bewilligungsstelle ihren Entscheidungen Teilbescheinigungen der Schule zugrunde.
2Die Schulleitung benennt für Datenermittlung und Datenerfassung jeweils mindestens eine an der jeweiligen Schule beschäftigte Person, wobei eine davon auch die Schulleitung selbst sein kann, die sich über ein Zertifikat des MitarbeiterService Bayern identifizieren und den Antrag unabhängig voneinander überprüfen. 3Das Staatsministerium erlässt hierzu eine Dienstanweisung.
4Im Rahmen der Antragsprüfung darf die Schule auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.
7.9.2
Bewilligungsverfahren bei Antragstellenden an nichtstaatlichen Schulen
1Im Bewilligungsverfahren für Antragstellende an nichtstaatlichen Schulen wird eine Stellungnahme der Schule über das hierfür bereitgestellte Verfahren eingeholt.
2Die Authentifizierung der Schule an dem bereitgestellten Verfahren erfolgt über das Identitätsmanagement der BayernCloud Schule durch mindestens eine von der Schulleitung benannte vertretungsberechtigte Person.
7.9.3
Weitere Bestimmungen für das Bewilligungsverfahren
1Originalbelege verbleiben bei den Antragstellenden. 2Die Bekanntgabe erfolgt an die E‑Mail-Adresse des Förderempfängers.
7.10
Zweckbindung
1Die Endgeräte sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Schuljahres nach dem Schuljahr, für welches das Gerät beschafft wurde, längstens aber für die Dauer des Schulbesuchs der Schülerin bzw. des Schülers dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Eine Nutzung zu außerschulischen Zwecken darf den Zuwendungszweck nicht beeinträchtigen. 3Bei einem Wechsel in eine 1:1-Ausstattungsklasse derselben oder einer anderen Schule, für die abweichende schulspezifische technische Mindestkriterien festgelegt sind, gilt die Zweckbindung auch als erfüllt, soweit das vorhandene Gerät zum Erwerb eines benötigten geeigneten Ersatzgerätes veräußert wird. 4Der Verlust, der Defekt oder die Zerstörung des Gerätes gelten nicht als Verstoß gegen die Zweckbindung.
7.11
Auszahlung
1Die Zuwendung wird nach Abschluss der Antragsprüfung und Bewilligung der Förderung ausbezahlt. 2Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung durch das Landesamt für Schule auf das von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller angegebene Konto.
7.12
Prüfung der Verwendungsbestätigung
1Der vollständig eingereichte Zuwendungsantrag (Nr. 7.7) ist zugleich Nachweis der Verwendung. 2Mit der Antragsprüfung erfolgt eine abschließende Prüfung des Zuwendungsfalls. 3Eine gesonderte Prüfung der Verwendungsbestätigung findet nicht statt. 4Im Förderverfahren zur Ausstattung von Schülerinnen und Schülern an nichtstaatlichen Schulen führt die Bewilligungsstelle in mindestens fünf Prozent aller Zuwendungsfälle eine vertiefte Prüfung durch.
7.13
Aufbewahrung der Antragsunterlagen an den Schulen
1Anträge und weitere Unterlagen auf Papier gemäß Nr. 7.7 Satz 3 sind von den Schulen für fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.
7.14
Nebenbestimmungen
Die Bewilligung der Förderung ist mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:
7.14.1
Verwendung der Zuwendung
1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 2Die Endgeräte sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Schuljahres nach dem Schuljahr, für welches das Gerät beschafft wurde, längstens aber für die Dauer des Schulbesuchs der Schülerin bzw. des Schülers, dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 3Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Verwendung der mobilen Endgeräte für schulische Zwecke richtet sich nach Art. 56 BayEUG, die Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten an öffentlichen Schulen nach Art. 76 BayEUG, an privaten Schulen nach dem privatrechtlichen Schulverhältnis. 4Eine Nutzung der Geräte zu außerschulischen Zwecken ist zulässig, soweit sie die schulische Nutzung nicht beeinträchtigt.
7.14.2
Nachweis der Verwendung
1Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch Verwendungsbestätigung, die mit dem vollständigen Antrag erbracht ist, und den zugehörigen Beleg, der bereits bei der Antragstellung eingereicht wird. 2Der Kaufbeleg ist fünf Jahre ab Antragstellung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.14.3
Prüfung der Verwendung
1Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und ‑empfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO). 2Die Bewilligungsstelle behält sich vor, stichprobenweise eine vertiefte Prüfung der Verwendung vorzunehmen und dabei Belege anzufordern und die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
7.14.4
Erstattung
1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. 3Anstelle des in VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO genannten Wertes gilt für Rückforderungen eine Bagatellgrenze von 50 Euro.
7.15
Datenschutz
1Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt für die Zwecke des Vollzugs dieses Förderverfahrens einschließlich der Prüfung auf das Vorliegen früherer Zuwendungen nach dieser Richtlinie, für Zwecke der Rechnungsprüfung sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Evaluation. 2Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 3Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 4Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.