Inhalt

Text gilt ab: 19.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Einführung und Erwerb der mobilen Endgeräte

1Die „Digitale Schule der Zukunft“ verfolgt das Ziel der Weiterentwicklung des Unterrichts auf Basis einer 1:1-Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten.
2Die mobilen Endgeräte sind nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.

6.1   Einführung

6.1.1   Auswahlgrundsätze

Die teilnehmenden Schulen (Nr. 3 Satz 3) haben bei der Einführung mobiler Endgeräte, insbesondere bei der Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen (Nr. 3 Satz 9 sowie Nr. 6.1.2) und der möglichen Festlegung zusätzlicher technischer Mindestkriterien (Nr. 6.1.4), die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten.

6.1.2   Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen

1Die teilnehmenden Schulen (Nr. 3 Satz 3) wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts jährlich jeweils die Klassen von bis zu zwei Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen aus. 2Im Bereich der staatlichen Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen sowie der staatlichen Schulen besonderer Art können die Schulen aus den Jahrgangsstufen 5 bis 8, im Bereich der staatlichen Gymnasien aus den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wählen. 3Insbesondere bei Schulen, die bisher noch keine Erfahrungen mit der jahrgangsstufen- oder klassenweisen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten haben, empfiehlt sich ein Start mit der Jahrgangsstufe 7 und/oder einer höheren Jahrgangsstufe entsprechend Satz 2.
4Zusätzlich gelten die bereits im Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“ in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 ausgewählten und im Schuljahr 2024/2025 in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückten Klassen als 1:1-Ausstattungsklassen.

6.1.3   Zwingende technische Mindestkriterien

Die mobilen Endgeräte müssen folgende technische Mindestkriterien erfüllen:
a)
Neugeräte mit mindestens 10 Zoll Bildschirmgröße oder
b)
Refurbished-Geräte mit mindestens 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr.

6.1.4   Mögliche Festlegung zusätzlicher schulspezifischer technischer Mindestkriterien

1Die Schulen können in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger und dem Elternbeirat für die zu beschaffenden mobilen Endgeräte zusätzliche schulspezifische technische Mindestkriterien festlegen. 2Hierbei wird die Kompatibilität mit der vorhandenen und geplanten IT‑Bildungsinfrastruktur der Schule berücksichtigt. 3Die schulspezifischen technischen Mindestkriterien können sich auf folgende Aspekte beziehen:
Gerätetyp (Notebook, Convertible oder Tablet),
Ausstattungskomponenten (Tastatur und/oder Stift),
Anschlüsse (z. B. für Speichermedien, Kopfhörer, Mikrofon, Webcam),
Betriebssystem ab einer bestimmten Version und/oder Hardwarespezifikationen,
Bildschirmgröße (größer als 10 Zoll),
Schnittstellen (z. B. WLAN),
Hersteller,
Speicherplatz,
Anbindung an ein (bestehendes) Mobile Device Management (MDM) der Schule.
4Eine Änderung der festgelegten schulspezifischen technischen Mindestkriterien erfordert zwingende, insbesondere pädagogische oder technische Gründe.

6.2   Staatlich bezuschusste Eigenbeschaffung (Selbsterwerb)

1Die Beschaffung der mobilen Endgeräte erfolgt durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten, im Namen und zum Eigentum der volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten und wird gemäß Nr. 7 staatlich bezuschusst. 2Insgesamt erhält, die entsprechenden Haushaltsmittel vorausgesetzt, jede Schülerin bzw. jeder Schüler bis zu zwei Mal in ihrer bzw. seiner Schullaufbahn eine Förderung gemäß Nr. 7.

6.2.1   Unterrichtung der Erziehungsberechtigten, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung

1Die Schulleitung unterrichtet den Elternbeirat und die Schülermitverantwortung über die Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen gemäß Nr. 6.1.2 sowie darüber, welche technischen Mindestkriterien gemäß Nr. 6.1.3 und Nr. 6.1.4 ein mobiles Endgerät erfüllen muss. 2Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler erhalten rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung, die auf die jeweilige Jahrgangsstufe abgestimmt ist.

6.2.2   Organisatorische Unterstützung der Eigenbeschaffung durch die Schulen

1Die Schulen sollen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler beim Beschaffungsprozess unterstützen, etwa indem sie umfassend über das Unterrichtskonzept im 1:1-Ausstattungsszenario und das Beschaffungsmodell informieren sowie ggf. auf mögliche Bezugsquellen hinweisen. 2Dabei sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler insbesondere über den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit zu unterrichten. 3Soweit die Schulen für die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler Angebote einholen, weisen sie die Anbieter ausdrücklich darauf hin, in fremdem Namen zu handeln. 4Die Schulen können zudem die Beschaffungsanträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler bündeln und den Anbietern übermitteln. 5Anbieter und Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler können vereinbaren, dass die mobilen Endgeräte zur Erfüllung an die Schulen ausgeliefert werden. 6Die Bezahlung der mobilen Endgeräte erfolgt direkt durch die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler.

6.2.3   Nichtinanspruchnahme der staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung

1Soweit Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung nicht annehmen und damit eine Ausstattung der Jahrgangsstufe mit geeigneten mobilen Endgeräten nicht erreicht werden könnte, stellen die Schulen nach Möglichkeit die fehlenden Geräte aus ihrem Bestand an Schülerleihgeräten zur Verfügung. 2Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den Schulaufwandsträger wird hierdurch nicht begründet.

6.3   Verpflichtung zur Verwendung im Unterricht

Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Verwendung des mobilen Endgeräts für schulische Zwecke und die Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten richten sich nach Art. 56 und 76 BayEUG.